Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 100
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter
Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die gemäß § 98 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.

(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß § 99 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der in § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes angeführten personenbezogenen Daten kann auch ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.

(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Justizministerium übertragen werden.

(5) Bei der Übermittlung gilt die in § 99 Abs. 12 getroffene Regelung zur Verantwortung für die Zulässigkeit entsprechend; beim Abruf trägt die abrufende Stelle die Verantwortung.

(6) Das Justizministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.