Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 104
Berichtigung, Löschung, Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zehn Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten in Dateien dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

a) für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte oder

b) für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 106 und 108

erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

a) für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 106 und 108 erforderlich oder

b) zur Verfolgung von Straftaten oder

c) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder

d) zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Strafe

unerlässlich ist.

(4) Die Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 2 und 3 enden, wenn Gefangene erneut zum Vollzug einer Strafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

a) Gefangenenpersonalakten und Gefangenenbücher zehn Jahre,

b) Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre.

Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.

(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

(7) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 19 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(8) Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes bleiben unberührt.