Historische SGV. NRW.
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§ 105
Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht
Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe der §§ 18, 35 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind, Akteneinsicht.