Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 114
Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 und 2 fest. Die Festsetzung der Belegungsfähigkeit berücksichtigt ferner das vorhandene Angebot für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie das Erfordernis von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche.