Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 118 (Fn 5)
Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen.

(2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt.