Historische SGV. NRW.

124 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 123
Hausordnung

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung enthält namentlich Regelungen zu den Besuchszeiten, zur Häufigkeit und Dauer der Besuche und zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde, den Petitionsausschuss und die Ombudsperson zu wenden.