Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 126
Widerruf, Rücknahme

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht besonders geregelt, kann die Gewährung von begünstigenden Maßnahmen widerrufen werden, wenn

a) die Maßnahmen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände versagt werden könnten oder bei nachträglichem Bekanntwerden hätten versagt werden können,

b) die Maßnahmen missbraucht oder

c) mit den Maßnahmen verbundene Anordnungen oder Weisungen nicht befolgt werden.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besonders geregelt, kann die Gewährung von begünstigenden Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.