Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 27.11.2012 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 14. Dezember 2012.

 

§ 1
Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 561, in Kraft getreten am 1. Dezember 2007; geändert (Anlage Teil I und Teil III) durch VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Aufgehoben durch VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 14. Dezember 2012.