Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160).

 

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Meldeverfahren für Angehörige der nichtakademischen Heilberufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und für Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen. Sie regelt auch das Meldeverfahren für Dienstleistende nach Artikel 5 Richtlinie 2005/36/EG, die zur Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen europäischen Staat in den Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes wechseln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160).