Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. August 2023 (GV. NRW. S. 1034), in Kraft getreten am 26. August 2023.

 

§ 2
Sprachprüfung

(1) Eine Sprachprüfung soll nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben sind.

(2) Durch die Sprachprüfung soll die Antrag stellende Person nachweisen, dass eine für die Berufsausübung ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben ist, so dass sie insbesondere

1. mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Patientinnen und Patienten kommunizieren und ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen kann;

2. sich mit Verwaltungsbehörden verständigen kann und die geltenden Berufsregeln und Rechtsvorschriften versteht;

3. administrative Aufgaben erfüllen und

4. durchzuführende Maßnahmen nach dem Stand der Wissenschaft dokumentieren kann.

(3) Die Sprachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie soll bis zu einer Stunde dauern und folgende Aufgabenbereiche umfassen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Gesprächsverlaufs;

2. Verstehen und Bearbeiten eines Fachtextes und

3. Vorgabenorientierte Textwiedergabe und Dokumentation von Leistungen.

Die Leistungen werden danach bewertet, ob die gestellte Aufgabe vollständig und angemessen erfüllt wurde. Es wird lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der für die Berufsausübung ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache erbracht oder nicht erbracht wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. August 2023 (GV. NRW. S. 1034), in Kraft getreten am 26. August 2023.