Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).

(2) 1Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV); der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).2Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(2a) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands im Rahmen von Präsenzsitzungen an einem bestimmten Ort durchgeführt, an dem sich die Organmitglieder zusammenfinden. Abweichend von Satz 1 können Sitzungen aus wichtigem Grund in virtueller Form als Video- oder Telefonkonferenz oder in hybrider Form als Präsenzsitzung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme durchgeführt werden. Für Beschlussfassungen gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 können bei der Durchführung virtueller oder hybrider Sitzungen Abstimmungen auch durch Erheben einer Stimmkarte, durch Handzeichen oder in elektronischer Form erfolgen. Geheime Abstimmungen erfolgen im Falle virtueller oder hybrider Sitzungen im schriftlichen Verfahren. Für virtuelle oder hybride Sitzungen gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen.

(3) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers offengelegt werden, die oder der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans der Personalverwaltung des Betriebes angehört, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist.2Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung der Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind

1. die in § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezeichneten Daten und

2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme des Mitglieds schutzwürdige Belange der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).

(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehörige oder Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).

(5) 1Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).

(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen gemäß § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV oder aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um:

1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfehlen;

2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;

3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;

4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Unfallkasse, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.

Beschlüsse können darüber hinaus aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(8) Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).

(9) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 44) nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. 3Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. 4Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(10) Die Vertreterversammlung und der Vorstand beraten und beschließen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), insbesondere

1. die UVV Feuerwehren sowie die diesbezüglichen Durchführungsanweisungen,

2. die Mehrleistungen für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und

3. wesentliche Änderungen zu den Fachbereichen Feuerwehren

nach Anhörung des Feuerwehrausschusses; er kann Vorschläge machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Satzungsänderung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280).