Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Ausschüsse

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, soweit deren Bildung nicht bereits nachstehend verbindlich festgelegt ist (Absätze 4 bis 8). 2Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses sind seine Aufgaben und durch eine Geschäftsordnung sein Verfahren zu regeln. 3Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 63 Abs. 2 bis 5 und 64 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend; § 12 Absatz 2a, 6 und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 4Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder, die vom jeweils den Ausschuss bildenden Selbstverwaltungsorgan unter Beachtung der Parität der Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber bestellt werden (Absatz 8). 5Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertretungen von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 6Die Organe können Stellvertretungen für die Ausschussmitglieder benennen, wobei die Stellvertretung abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV geregelt werden kann (§ 66 Abs. 1 SGB IV).

(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden.

(3) 1Die Selbstverwaltungsorgane können durch insoweit abgestimmte Beschlüsse gemeinsame Ausschüsse bilden. 2Für die Bildung, den Auftrag und das Verfahren der gemeinsamen Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse nach Satz 1 eine Bestimmung über die Verteilung der Sitze auf die Selbstverwaltungsorgane treffen müssen sowie eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 1 Satz 4 bestimmen können und jedes Selbstverwaltungsorgan seine Vertreterinnen und Vertreter im Ausschuss selbst bestellt.

(4) 1Als Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Als gemeinsame Ausschüsse von Vertreterversammlung und Vorstand werden ein Präventionsausschuss und ein Rehabilitationsausschuss gebildet.

(5) Dem Finanzausschuss obliegt

1. die Vorlagen der Verwaltung für die Haushaltsplanung vor deren Beratung im Vorstand und in der Vertreterversammlung zu prüfen und – unter Berücksichtigung der Beratungen in den Ausschüssen – Empfehlungen an den Vorstand und an die Vertreterversammlung zu geben und

2. die Jahresrechnung der Unfallkasse zu prüfen und über den Vorschlag an die Vertreterversammlung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung sowie der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu entscheiden und die Entscheidung des Ausschusses in die Beratungen der Vertreterversammlung einzubringen.

(6) Dem Präventionsausschuss obliegt

1. die Initiative und Beratung in Präventionsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Prävention, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten,

2. die Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Fragen der ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solchen der Arbeitsmedizin Widerspruch einlegt und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehren handelt sowie

3. die Entscheidung i.S.v. § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehr handelt.

(7) Dem Rehabilitationsausschuss obliegt die Initiative und Beratung in Rehabilitations- und Entschädigungsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungserbringung, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten.

(8) Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung entfallen, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Satzungsänderung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280).