Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 35
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

(1) 1Die Unfallkasse überwacht die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen und berät die Unternehmerinnen und Unternehmer und Versicherten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 2Sie beschäftigt Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung erforderlichen Zahl (§ 18 Abs. 1 SGB VII).

(2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII),

2. von der Unternehmerin oder dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII),

3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen der Unternehmerin oder des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII),

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII),

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII),

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB VII),

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB VII),

8. die Begleitung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB VII).

2Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 3Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 4Dem Betriebsrat (Personalrat) ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung Teil zu nehmen.

(3) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 34 oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).2 Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmerinnen und Unternehmern zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).

(5) Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis einer Unternehmerin oder eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung des Unternehmens, so kann der Vorstand der Unternehmerin oder dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Absatz 3 SGB VII).

(6) Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen wirkt die Unfallkasse mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nach § 20 Absatz 1 SGB VII zusammen.

(7) Für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Satzungsänderung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280).