Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 40
Umlage der Kosten nach § 39

(1) Der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für die ihr gemäß § 21 BHKG übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und Kreisen gemeinsam erstattet (§ 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 BHKG).

(2) Die Erstattungsbeträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Zu den Ausgaben gehören

1. die Leistungen an die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 BHKG oder die beruflich Selbständigen nach § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BHKG,

2. die Kosten, die der Unfallkasse durch die übertragenen Aufgaben entstehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV).

Für die Berechnung der Erstattungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Die Verwaltungskosten werden pauschaliert. Als Verwaltungskosten werden 5 Prozent der abgerechneten Leistungen festgelegt.

(3) Es werden getrennte Umlagegruppen für die Kreise und die Gemeinden gebildet. Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 G (Umlage nach § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 BHKG)“ sind die Gemeinden, Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 KR (Umlage nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 BHKG)“ die Kreise. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Ausgaben (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind, zur Summe aller von der Unfallkasse aufgebrachten Ausgaben.

(4) Die Ausgaben (Absatz 2) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Kreise umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Umlagegruppe und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(5) Der von den Gemeinden und Kreisen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 4 errechneten Hebesatzes mit der für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(6) Zur Sicherung des Erstattungsaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.

(7) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Kreisen und Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und

2. die Zahlungsfrist.

Der Beitragsvorschuss nach Absatz 6 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Vorschuss und

2. die Zahlungsfrist.

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist).

(8) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Satzungsänderung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280).