Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 42
Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren

(1) Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.

(2) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Die Gesundheitsschäden im Sinne der Regelung sind solche, die durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurden, ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu entsprechen. Dies gilt auch für Todesfälle.

(3) Für freiwillige Unterstützungsleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihre Hinterbliebenen (§ 41 Absatz 1, 1a), soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung, Vorbereitungshandlungen und Dienstsport) eingetreten ist.

2. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalisierte Entschädigungen gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als freiwillige Leistung.

3. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sind. Die vom Träger des Feuerschutzes an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Unfallanzeige gilt als Stellungnahme der Unternehmerin oder des Unternehmers. Antragstellende Personen sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten).

4. In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen nach der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) Beihilfen bis zu 10 000 Euro gewähren.

5. Leistungen der Fallgruppe III des Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 können nur einmal gewährt werden.

(4) Sollte nach Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage dieser Richtlinien ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird entsprechend angewandt.

(5) Diese Richtlinien gelten auch für Fälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 abgeschlossen worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Satzungsänderung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280).