Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.

 

§ 4
Bewilligung

(1) Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfM kann vorbehaltlich der Rückforderung und einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.