Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 4 sowie je eine Arbeit aus dem Bereich des Faches 2 und des Faches 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumt ein Auszubildender aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begeht einen Täuschungsversuch oder stört nachhaltig den Ablauf, so ist seine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die beauftragte Einrichtung.

(4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt 4
Abschlussprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.