Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitzenden und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(2) Im Prüfungsausschuss sind folgende Berufsgruppen mit jeweils einer Person vertreten:

1. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,

2. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,

3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prü­fungsausschuss.

(4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.