Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.

(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle einschließlich mindestens einer Probenahme unter Aufsicht von Personen der in § 14 Abs. 2 genannten Berufsgruppen ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses oder von diesem beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Der Ausbildungsleiter kann an der Betriebskontrolle teilnehmen. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prü­fungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.

(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

(5) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 150, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010; Artikel 2 der VO vom 21. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 617), in Kraft getreten am 16. November 2013; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.