Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 41 (Fn 6, 10)
Zugang zum Hochschulstudium

(1) Zugang zum Studium an Kunsthochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Kunsthochschulen berechtigt. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

(3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

(4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.

(5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Die Kunsthochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Kunsthochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten.

(7) Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 6 ist in künstlerischen Studiengängen als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Die Prüfungsordnungen können zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, eine sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.

(8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht.

(9) Die Ordnungen der Kunsthochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.

(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, für künstlerische Masterstudiengänge zudem nach Absatz 6, ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen oder Schüler, die eine besondere künstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung erworben wird, ist erst zulässig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.

(12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 195, in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 2

§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 3

§ 74 (alt) geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 4

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 5

§§ 5, 8, 17, 23, 27, 35, 43, 44, 45, 53, 57, 58, 60, 65, 66, 69 und Überschrift Elfter Abschnitt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 45 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 6

§ 6, § 22, § 39, § 41, § 56, § 63 und § 70 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 7

§ 12a, § 12b, § 30a, § 54a, § 54b, § 55a und § 63a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 12a aufgehoben und § 12b umbenannt in § 12a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 8

§§ 71 bis 73 (alt) aufgehoben, §§ 74 bis 76 (alt) werden §§ 71 bis 73, § 77 (alt) wird § 74 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 74 Absatz 4 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; § 74 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; § 74 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 74 Absatz 4 aufgehoben und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 9

§ 32a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

§§ 13, 14, 25, 30, 36, 41, 46, 47, 54a, 54b, 55a, 56 und 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 13 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 11

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 12

§§ 43a, 71a und 71b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 13

§ 73a eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; aufgehoben durch § 74 Absatz 4, in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 14

§§ 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 19, 20, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 49, 51, 52, 54, 55, 59, 68 und 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 15

§ 50 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.