Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 2)
Fallwertbeträge
(1) Bemessungsgrundlage für die Fallwertbeträge sind die effektiven Bewertungsrelationen gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4 KHEntgG, Formular E 1, Spalte 17, Zeile „Summe insgesamt“ in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr.1 und 3 KHEntgG.
(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 mit einem Fallwert vervielfacht. Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Fallwerts ist der jeweilige Haushaltsansatz für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr.1 KHGG NRW vermindert um die Summe aller Beträge für die Baupauschale nach §§ 3 bis 5 aller förderfähigen Krankenhäuser und die aus dem Vorjahr für diese Pauschale verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3. Der verbleibende Betrag wird durch die Summe der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt.
(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auf die Beträge und den Haushaltsansatz für die pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW abzustellen und der Haushaltsansatz um die für diese Pauschale aus dem Vorjahr verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3 und die für den Verlustausgleich gemäß § 10 benötigten Mittel zu vermindern ist.
(4) Wenn nach der Festsetzung nach § 7 Pauschalbeträge für einzelne Krankenhäuser neu festzusetzen sind, werden nur die Pauschalbeträge für diese einzelnen Krankenhäuser, nicht aber die Fallwerte gemäß Absatz 2 und 3 neu berechnet.
GV. NRW. S. 347, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008; geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323), in Kraft
getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009. |
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§§ 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009. |
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§ 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009. |
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§ 10 Abs. 3 neu gefasst durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009. |