Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 20. März 2022.

 

§ 2 (Fn 2)
Fallwertbeträge

(1) Bemessungsgrundlage für die Fallwertbeträge sind die effektiven Bewertungsrelationen gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4 KHEntgG, Formular E 1, Spalte 17, Zeile „Summe insgesamt“ in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr.1 und 3 KHEntgG.

(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 mit einem Fallwert vervielfacht. Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Fallwerts ist der jeweilige Haushaltsansatz für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr.1 KHGG NRW vermindert um die Summe aller Beträge für die Baupauschale nach §§ 3 bis 5 aller förderfähigen Krankenhäuser und die aus dem Vorjahr für diese Pauschale verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3. Der verbleibende Betrag wird durch die Summe der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt.

(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auf die Beträge und den Haushaltsansatz für die pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW abzustellen und der Haushaltsansatz um die für diese Pauschale aus dem Vorjahr verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3 und die für den Verlustausgleich gemäß § 10 benötigten Mittel zu vermindern ist.

(4) Wenn nach der Festsetzung nach § 7 Pauschalbeträge für einzelne Krankenhäuser neu festzusetzen sind, werden nur die Pauschalbeträge für diese einzelnen Krankenhäuser, nicht aber die Fallwerte gemäß Absatz 2 und 3 neu berechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 347, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 20. März 2022.

Fn 2

§§ 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 3

§ 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 10 Abs. 3 neu gefasst durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.