Historische SGV. NRW.

9 / 11

Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 20. März 2022.

 

§ 9 (Fn 2)
Übergangsbestimmungen zur Baupauschale

(1) Für die Berechnung der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW und die Berechnung der Förderkennziffer gemäß den nachfolgenden Absätzen tritt bis einschließlich des Jahres 2011 an die Stelle des Haushaltsansatzes gemäß § 2 Abs. 2 ein rechnerischer Betrag in Höhe von 190 Mio. Euro.

(2) Zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses mit der Baupauschale wird für jedes zum Stichtag nach Absatz 3 im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung gemäß Absatz 3 und dem Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 ermittelt (Förderkennziffer). Die zuständige Behörde teilt jedem Krankenhaus seine Förderkennziffer mit.

(3) Der heutige Wert der bisherigen Landesförderung entspricht der Summe der zum 31.Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Höhe dieser Bilanzansätze ist bei der Antragstellung gemäß § 17 Satz 1 KHGG NRW anzugeben. Wurde die bisherige Landesförderung ganz oder teilweise nicht bilanziert, kann die zuständige Behörde die Förderkennziffer aufgrund der ihr vorliegenden Daten festlegen.

(4) Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung zur Errichtung von Krankenhäusern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgeschöpft ist. § 8 Absatz 4 findet für die Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW keine Anwendung, bis die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Behörde gibt jährlich die Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses bekannt.

(6) Ein Krankenhaus, das in die Förderung aufgenommen wurde, wird auch dann weiter mit der Baupauschale gefördert, wenn es sich mit einem Krankenhaus zusammenschließt, das noch nicht in die Förderung aufgenommen wurde. Liegt in einem solchen Fall zum Stichtag nach § 6 ein Genehmigungsbescheid für das neue Krankenhaus vor, wird die Baupauschale anhand der Bemessungsgrundlagen der mit diesem Bescheid genehmigten Vereinbarung berechnet. Bei der erstmaligen Anwendung von Satz 2 wird die Baupauschale um 50 vom Hundert der Baupauschale gemindert, die das zuvor noch nicht in die Förderung aufgenommene Krankenhaus im vorangegangenen Jahr erhalten hätte.

(7) Wird ein Krankenhaus nach dem Stichtag gemäß Absatz 3 neu in den Krankenhausplan aufgenommen, kann es die Baupauschale erst erhalten, nachdem die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale gemäß Absatz 4 und 6 abgeschlossen wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 347, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 20. März 2022.

Fn 2

§§ 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 3

§ 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 10 Abs. 3 neu gefasst durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.