Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 3)
Einrichtung und Führung

(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 379, in Kraft getreten am 16.Mai 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 791

Fn 3

Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 2 und 3, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1, 2, 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 9 und § 10 Absatz 2 geändert und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.