Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Inanspruchnahme

(1) Das Ökokonto ist gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs, Nachweis über die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 und der ordnungsgemäßen Durchführung zum Zeitpunkt der Abnahme durch die untere Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 2). Auf Anfrage und im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Zulassung von Vorhaben nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes informiert die untere Landschaftsbehörde die für die behördliche Gestattung zuständige Behörde oder die Kompensationsverpflichteten über die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt eingerichteten Ökokonten.

(2) Werden in Verfahren nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Bewertung von Eingriffen und des Kompensationsbedarfs andere Bewertungsverfahren als für das Ökokonto verwendet, ist eine Umrechnung (ggf. durch eine Neubewertung der Maßnahmen des Ökokontos) durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde vorzunehmen.

(3) Werden Maßnahmen eines Ökokontos in Anspruch genommen, bestätigt die untere Landschaftsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung bei Eingriffen nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder bei Eingriffen nach § 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die höhere Landschaftsbehörde gegenüber der zulassenden Behörde, dass die Maßnahmen zur Kompensation des konkreten Eingriffs geeignet und tatsächlich durchgeführt worden sind.

(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden ist und die Mitteilung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt, ist die Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes gegeben sind - durch die untere Naturschutzbehörde in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einzutragen.

(5) Die Refinanzierung erfolgt außerhalb des Ökokontos unmittelbar zwischen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 und dem Kompensationsverpflichteten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 379, in Kraft getreten am 16.Mai 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 791

Fn 3

Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 2 und 3, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1, 2, 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 9 und § 10 Absatz 2 geändert und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.