Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 2
Der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von
Berufsrichterinnen und Berufsrichtern
(§ 102 BRAO) und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (§ 103 BRAO) zu
Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Hamm sowie zur
Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs nach § 105 Abs. 2 BRAO
übertragen.
GV. NRW. 2008 S. 378, in Kraft getreten am 16. Mai 2008. |
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