Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte wird zur Wahrnehmung der Staatsaufsicht nach § 62 Abs. 2 BRAO die Bearbeitung der Eingaben übertragen, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts geführt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 behält sich das Justizministerium die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten vor.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2008 S. 378, in Kraft getreten am 16. Mai 2008.