Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 27 (Fn 3)
Ermächtigungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verwaltungsrat durch Rechtsverordnung
1. die Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse über § 13 Abs. 1 hinaus auf
weitere Tierarten, die für eine anzeigepflichtige Tierseuche empfänglich sind,
zu erstrecken,
2. die Höhe des Beitragssatzes für ein Tier, einen Bestand oder ein Bienenvolk
zu bestimmen,
3. festzulegen, auf welche Umstände, Gegebenheiten und Sachverhalte der
Beitragssatz zu beziehen ist,
4. Näheres oder Ergänzendes über das Verfahren und die Art und Weise der
Meldepflicht des § 14 Satz 1 zu regeln sowie Ausnahmen davon zu bestimmen und
die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 14 Satz 2 festzulegen,
5. Abweichendes oder Ergänzendes zur Stichtagsregelung des § 13 Abs. 3 zu
bestimmen, soweit
a) sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem
Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert
oder
b) die Haltung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird oder
c) bei landwirtschaftlichen Betriebsformen die Tierbestandszahlen innerhalb des
Erhebungszeitraumes regelmäßig wechseln,
6. Einzelheiten über die Festsetzung, Erhebung, Fälligkeit und Einziehung von
Beiträgen zu regeln,
7. Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen
sowie über die Höhe, Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen.
(2) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. abweichend von § 15 zur Vereinfachung des Verfahrens zu bestimmen, in
welchen Fällen
a) eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
b) eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
c) auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,
wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind,
2. die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit der Schätzer festzusetzen.
V. Datenaustausch
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014, am 18. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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Zwischenüberschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 15, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 25 und § 26 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014. |
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§ 2a eingefügt und § 13, § 14, § 21 und § 27 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014. |
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§ 32 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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Überschrift zuletzt und § 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |