Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen und Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass entweder eine neue Sparkasse entsteht oder eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird. Das Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte Sparkasse über.

(2) Sofern über das Kreisgebiet hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.

(3) Die Trägerschaft ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

(4) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 696, in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014; Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 15 geändert sowie § 45 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 3

§ 45 neu eingefügt durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 12, 13, 24, 38, 39 und 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 6

§ 36 und § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 7

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014 (Absatz 2 Satz 4).

Fn 8

§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 9

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.