Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 35 (Fn 5)
Organe

(1) Organe der Verbände sind

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsvorstand,

c) der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung kann mit einer satzungsändernden Mehrheit beschließen, dass der Verband von einem Kollegialorgan geführt wird. In diesem Falle sind Organe des Verbandes

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsverwaltungsrat,

c) der Verbandsvorstand.

(3) Der Verbandsvorsteher bzw. die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c sind hauptamtlich anzustellen. Sie können nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe c im Verbandsverwaltungsrat führen. Die Mitglieder der übrigen Organe versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(4) Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen sowie das Abstimmungsverfahren in der Verbandsversammlung regelt die Satzung.

(5) Die Sparkassen- und Giroverbände veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrates oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbands unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, an geeigneter Stelle. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 19 Absatz 5 Satz 2.

(6) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbandes gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

(7) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend den Absätzen 5 und 6 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sparkassen- und Giroverband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes oder mit einem anderen Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Sparkassen- und Giroverbandes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.

(8) Ist der Sparkassen- und Giroverband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend den Absätzen 5 und 6 hinwirken.

(9) Der Sparkassen- und Giroverband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Absatz 5 angegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 696, in Kraft getreten am 29. November 2008; geändert durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014; Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 15 geändert sowie § 45 (alt) umbenannt in § 46 (neu) durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 3

§ 45 neu eingefügt durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 12, 13, 24, 38, 39 und 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 6

§ 36 und § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 7

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und 1. Juli 2014 (Absatz 2 Satz 4).

Fn 8

§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 9

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.