Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Kreditaufnahme des Landes

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

a) Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,

b) Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

c) sonstige Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 721, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.