Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Wirtschaftsplan

(1) Rechnungsjahr für die Wirtschaftspläne der Kommissionen ist das Kalenderjahr.

(2) Für Aufstellung und Vollzug der Wirtschaftspläne gilt das Landeshaushaltsrecht des Sitzlandes der gemeinsamen Geschäftsstelle entsprechend. Soweit und solange der Sitz noch nicht festgelegt ist, ist das Landeshaushaltsrecht des Landes, dessen Landesmedienanstalt die/den Beauftragte/n für den Haushalt stellt, entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Wirtschaftspläne der Kommissionen werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(4) Als Einnahmen sind ausschließlich Zuführungen seitens der Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Buchführende Stelle hat darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftspläne der Kommissionen der DLM spätestens bis zum 15. September eines Jahres vorliegen. Die DLM beschließt auf der der Vorlage der Wirtschaftspläne folgenden Sitzung über die Höhe des notwendigen Aufwands der Kommissionen. Die DLM setzt die Wirtschaftspläne der Kommissionen in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009.