Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 9

§ 4
Zuführungen

(1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Kommissionen leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 RFinStV in Höhe von 75 % der nach § 2 Abs. 3 der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 28. August 2009 beschlossenen Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (GV. NRW. S. 481) festgelegten Gebühren an die Buchführende Stelle (Zuführungen). 2Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Kommissionen wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die Buchführende Stelle gedeckt. 3Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) 1Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Kommissionen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Kommissionen zu übertragen. 2Zinserträge sind ebenfalls zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr zu verwenden.

(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Kommissionen werden den Landesmedienanstalten von der Buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten eine Woche nach Absendung der Mitteilung, spätestens zum 1. des folgenden Monats, geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die Buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 50.000 unterschreitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009.