Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Vollzug des Wirtschaftsplans

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel der Kommissionen obliegt deren Geschäftsstellen.

(2) Die Buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Kommissionen und die Zuführungen eine gesonderte Haushalt-, Buch- und Kassenführung zu gewährleisten. Die Geschäftsstellen der Kommissionen führen je eine Handkasse.

(3) Im Rahmen des notwendigen Aufwands sind die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen mit Wirkung für und gegen die Landesmedienanstalten bis zur Höhe von € 5.000 einzugehen. Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen bis zur Höhe von € 25.000 bedarf sie oder er die Gegenzeichnung durch die jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen. Beim Eingehen rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen in einer Höhe von über € 25.000 bedarf es eines Beschlusses der Kommissionen. Bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 400 eingegangen wird, sind, außer bei Gutachtenaufträgen, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Gutachtenaufträgen, bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 12.500 eingegangen wird, oder bei Rechtsgeschäften, die Lieferungen oder Leistungen im Sinne der VOL oder der VOB zum Gegenstand haben und bei denen eine Verpflichtung in Höhe von über € 25.000 eingegangen wird, bedarf es eines Ausschreibungsverfahrens. Beschlüsse nach Sätzen 2 und 3 sind vor dem Eingehen von vertraglichen Verpflichtungen der Buchführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und die Vergabe von Gutachten sowie die Beauftragung von Sachverständigen bedürfen ab einem Betrag von € 12.500 der Zustimmung durch die DLM.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die Buchführende Stelle den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderliche Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft die Buchführende Stelle die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Dem Vorsitzenden der DLM sowie dem Beauftragten für Verwaltungsangelegenheiten der DLM oder jeweils von ihnen beauftragte Personen hat die Buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalt-, Buch- oder Kassenführung zu gewähren.

(6) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb der Wirtschaftspläne der Kommissionen möglich ist. Im anderen Fall ist ein Nachtragswirtschaftsplan aufzustellen, auf den § 3 entsprechend anzuwenden ist. Nachbewilligungen bis zu einem Betrag von € 1.000 können die Leiter/innen der Geschäftsstellen, bis zu einem Betrag von € 2.500 der / die Vorsitzende der Kommissionen und über € 2.500 das Plenum der Kommissionen beschließen. Nachbewilligungen über € 2.500 bedürfen der Zustimmung durch die DLM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009.