Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Abschluss des Rechnungsjahres

(1) Die Buchführende Stelle leitet den Landesmedienanstalten bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils vorläufige Jahresrechnungen zu.

(2) Die Buchführende Stelle hat nach Abschluss des Rechnungsjahres unverzüglich die Jahresabrechnungen und einen Bericht über die Durchführung der Wirtschaftspläne zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnungen werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die DLM mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, geprüft. Sie legt auch den Prüfungsumfang fest.

(4) Die Jahresrechnungen, den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die Buchführende Stelle der DLM bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit der in Absatz 2 genannten Mehrheit über die Entlastung der Buchführenden Stelle beschließt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009.