Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Personal

(1) Arbeitsverträge mit dem Personal der Geschäftsstellen der Kommissionen werden von der Buchführenden Stelle im eigenen Namen und auf Rechnung der Landesmedienanstalten geschlossen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der Teil des jeweiligen Wirtschaftsplanes der Kommissionen ist.

(2) Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dienstvorgesetzter für das Personal der Kommissionsgeschäftsstellen ist die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Person. Das Personal hat die fachlichen Weisungen der jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen oder der von ihr / ihm beauftragten Person zu befolgen.

(4) Bei Aushilfskräften gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009.