Historische SGV. NRW.

 1 / 8

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 1
Ausstattung der Einrichtung

(1) Die Einrichtung hat mindestens Aufenthalts-, Besuchs-, Behandlungs- und Wohnräume getrennt voneinander vorzuhalten. Stationen sind nach Möglichkeit in Wohngruppen zu unterteilen. Wohnräume sollen mit vollständiger Nasszelle, mindestens aber mit Waschbecken ausgestattet sein; in jedem Falle sind ihnen Toiletten und Duschräume zuzuordnen. Wohnräume sollen der Nutzung durch bis zu 3 Personen dienen. Nachteinschluss ist nur bei einer Nutzung durch bis zu 2 Personen zulässig. In den Wohnräumen müssen geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Gegenstände der Patientinnen und Patienten im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 Maßregelvollzugsgesetz vorhanden sein. Die Ausstattung der Wohnräume soll sich an den individuellen Behandlungs- und Sicherheitserfordernissen innerhalb einer Klinik orientieren und sich in diesem Rahmen möglichst den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Maßregelvollzuges anpassen.

(2) Behandlungsstätten sind nach Funktionen für Gruppen- und Einzeltherapie sowie nach besonderen Aufgabenstellungen zu gliedern. Die zur ärztlichen und psychotherapeutischen Untersuchung und Behandlung der Patientinnen und Patienten sowie zur Lebens- und Freizeitgestaltung erforderlichen Räume und Geräte sind vorzuhalten.

(3) Räume für stationsübergreifende Therapien sowie für interkurrente Behandlungen und Schulunterricht sollen im gesicherten Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung liegen.

(4) Die Sicherheitsvorkehrungen haben den Anforderungen der besonders gesicherten, der geschlossenen und der gelockerten Unterbringung zu genügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 834, in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.