Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 6
Verwendung des Überbrückungsgeldes

(1) Das Überbrückungsgeld kann bereits vor der Entlassung für die notwendige Ausstattung einer Wohnung und Zahlung einer Mietkaution in Anspruch genommen werden.

(2) Sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz erfüllt sind, kann das Überbrückungsgeld bei der Entlassung auch einem Bewährungshelfer oder einer anderen mit der Betreuung befassten Stelle ausgezahlt werden. Diese sind zu verpflichten, das Geld von ihrem eigenen Vermögen gesondert zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 834, in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.