Historische SGV. NRW.

2 / 4

Obsolet.

 

§ 2
Datenübermittlung im Grenzgebiet

Darüber hinaus können personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien gemäß § 27 Abs. 1 PolG NRW übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann insbesondere erfolgen im Zusammenhang mit

1. Lagebildern einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,

2. Erkenntnissen über Straftaten, soweit sie für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können,

3. Erkenntnissen über Veranstaltungen, Kundgebungen, Unfälle, Unglücksfälle oder andere gefahrengeneigte Ereignisse,

4. Beobachtungs- und Feststellungsberichten über verdächtige Vorkommnisse und Personen,

5. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,

6. Erkenntnissen über in Gewahrsam genommene Personen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 860, in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Dezember 2008; geändert durch Artikel 5 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Obsolet.

Fn 2

§ 4 geändert durch Artikel 5 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.