Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Kirchensteuerarten
(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
1. die Diözesen der Katholischen Kirche,
2. die Evangelischen Landeskirchen,
3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
4. die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das
1. die Evangelischen Landeskirchen,
2. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
3. die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.
GV. NRW. S. 874, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |
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§ 5 und § 9 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009. |