Historische SGV. NRW.
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§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Bezirksregierung Düsseldorf ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37
Absatz 2 BBiG“
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder
prüfungsrelevantem Schwerpunkt
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note),
soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und
einer beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des
vorsitzenden Mitglieds kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines
anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. |