Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.

Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen. Für die Vertreterin bzw. den Vertreter der Fachlichen Direktorin/des Fachlichen Direktors kann eine weitere Vertreterin bzw. Vertreter bestellt werden.

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von vier Jahren vom Direktor/von der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.