Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die drei Einrichtungen werden von jeweils einer Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Einrichtung Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung der Einrichtung wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung.

Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.