Historische SGV. NRW.

8 / 16

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten der Einrichtungen, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

7. Auflösung der Einrichtungen des „LVR-Heilpädagogisches Netzwerk“ oder wesentlicher Teile von ihnen,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und der Kämmerin/dem Kämmerer gemäß § 12 Absatz 3,

13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für das LVR-Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.