Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Über die Einstellung der übrigen tariflich Beschäftigten entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten tariflich Beschäftigten ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig, im Übrigen der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.