Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV.NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.

 

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Einrichtung ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Die Einrichtung ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Für die Einrichtung ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(7) Die Buchführung der Einrichtung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.

Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.