Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 2
Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge

(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er eine Ausbildung abschließt, die von diesem europäischen Staat als gleichwertig anerkannt wird und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verliehen werden. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers qualitativ unmittelbar unter dem entsprechenden Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.

(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass

1. das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG der deutschen Ausbildung liegt und

2. der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung können verlangt werden, wenn

1. die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet oder

2. die Aus- und Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist oder

3. die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.

Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat oder in einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Für Drittstaatenangehörige ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sächlichen Aufwand feststellbar ist. Ein Wahlrecht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung besteht nicht.

(4) Für einjährige Ausbildungen in den Alten- und Krankenpflegeberufen können abweichend von Absatz 3 Satz 1 ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Ausbildung in einem anderen europäischen Staat

1. sich in Fächern wesentlich unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und

2. die ausländische Ausbildung die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet oder bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der deutschen Ausbildung bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.