Historische SGV. NRW.
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§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf
der Grundlage gemeinsamer Plattformen
Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antrag stellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 nicht durchzuführen.
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |