Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 4
Unterlagen und Bescheinigungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis, aus dem die Staatsangehörigkeit hervorgeht und in der Regel eine Meldebescheinigung,

3. Urkunde über Namensänderung,

4. ein Nachweis über die allgemeine Schulbildung,

5. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

(2) Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte oder von öffentlich bestellten oder beeidigten Personen angefertigte Übersetzung verlangen (qualifizierte Übersetzung). Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn die übersetzende Person von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Antrag stellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei Ausbildungsgängen, die dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde zudem von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob

1. der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist;

2. der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig dort absolviert worden wäre;

3. mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet dieses europäischen Staates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.