Historische SGV. NRW.
5 / 15 |
§ 5
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie informiert über die Rahmenbedingungen des Anerkennungsverfahrens.
(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung muss unverzüglich abgeschlossen werden, für Angehörige der europäischen Staaten jedoch spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person. Diese Frist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.
(3) Soweit eine Antrag stellende Person einen Anpassungslehrgang gem. § 6 wählt, sind die wesentlichen Defizite innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.
Teil 3
Anpassungslehrgang
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |