Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 6
Anpassungslehrgang

(1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung eines reglementierten Berufes als Praktikum unter Verantwortung einer Fachkraft, die über die einschlägige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügt. Soweit wesentliche Defizite gem. § 2 Absatz 3 in der theoretischen Ausbildung festgestellt wurden, ist eine entsprechende theoretische Zusatzausbildung zu absolvieren.

(2) Das Praktikum und die theoretische Ausbildung finden in geeigneten Einrichtungen statt. Sie sind Gegenstand einer Bewertung durch die zuständige Behörde, die nach Abschluss dieser Maßnahmen die Leistungen der Teilnehmer auf Grundlage der Vorschläge der Einrichtungen in einer Gesamtbeurteilung zusammenfasst und abschließend feststellt, ob oder inwieweit die wesentlichen Defizite durch die Maßnahmen ausgeglichen wurden.

(3) Konnte der Nachweis des Defizitausgleichs durch den Anpassungslehrgang nicht erbracht werden, steht es der Antrag stellenden Person frei, eine Eignungsprüfung zu wählen, die auf die verbleibenden Defizite beschränkt ist.

Teil 4
Subjektive Gleichwertigkeitsfeststellung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.